Der Papst ändert mit einem "Motu proprio" das Kirchenrecht
"Den Glauben gegen Irrtümer verteidigen"
Papst Johannes Paul II. hat am 29. Juni ein "Motu proprio" mit dem Titel "Ad tuendam fidem" (Zur Verteidigung des Glaubens) veröffentlicht, in dem er in mehreren Canones das Kirchenrecht ändert. Die Katholische Internationale Presseagentur (Kipa) dokumentiert den Wortlaut des Textes in einer eigenen nichtautorisierten Übersetzung:
Apostolischer Brief Motu Proprio "Ad tuendam fidem" Papst Johannes Pauls II., durch den einige Normen in das Kirchliche Gesetzbuch und in den Kodex des Orientalischen Kirchenrechts eingefügt werden.
Einleitende Bemerkung
Die Kongregation für die Glaubenslehre veröffentlichte unter dem Datum des 9. Januar 1989 die neuen Formeln der Professio fidei et Iusiurandum fidelitatis in suscipiendo officio nomine Ecclesiae exercendo (AAS, 81/1989, 104-106), die die vorhergehende Formel von 1967 ersetzen. Diese Formeln wurden vom Papst in einem eigenen Reskript (Rescriptum ex Audientia SS.mi Quod attinet, Formulas professionis fidei et iuris iurandi fidelitatis contingens foras datur, 19 septembris 1989, in: AAS, 81/1989, S. 1169) approbiert. Der neue Kodex des Kirchenrechts, der bereits am 25. Januar 1983 promulgiert worden war, enthielt in seinem in den Acta Apostolicae Sedis enthaltenen authentischen Text jedoch nicht die neue Formel der Professio Fidei, die über das nicäno-konstantinopolitanische Glaubensbekenntnis hinaus drei Kategorien von Wahrheit festlegt. Es wurde deutlich, dass im Kodex des Kirchenrechts (CIC) und nachfolgend im Kodex des Orientalischen Kirchenrechts (CCEO) die juridische, disziplinäre und strafrechtliche Bestimmung der zweiten Kategorie der Wahrheit fehlte.
Folglich hat - nachdem in angemessener Weise auf die Lücke in der universalen Gesetzgebung der Kirche hingewiesen wurde und angesichts der dringenden Notwendigkeit, Meinungen von Theologen, die gegen diese zweite Kategorie von Wahrheiten gerichtet sind, zuvorzukommen und sie zurückzuweisen - der Heilige Vater den Apostolischen Brief "Ad tuendam fidem" promulgiert, durch den präzise Normen, die sich auf die zweite Kategorie von Wahrheiten beziehen, wie sie im 2. Absatz der abschliessenden Formel der Professio fidei ausgedrückt werden, durch eine Ergänzung der Canones 750 und 1371, Nr. 1 des CIC und der Cann. 598 und 1436 des CCEO in die kirchliche Gesetzgebung eingeführt werden.
JOHANNES PAUL II.
Apostolischer Brief Motu proprio "Ad tuendam fidem", durch den einige Normen in den Kodex des Kirchenrechts und in den Kodex des Orientalischen Kirchenrechts eingeführt werden.
Um den Glauben der katholischen Kirche gegen die Irrtümer zu verteidigen, die bei einigen Gläubigen, insbesondere bei denen auftreten, die sich ernsthaft mit den Disziplinen der heiligen Theologie beschäftigen, schien es Uns, deren Hauptaufgabe es ist, die Brüder im Glauben zu stärken (vgl. Lk 22,32), absolut notwendig, dass in die geltenden Texte des Kodex des Kirchenrechts und des Kodex des Orientalischen Kirchenrechts Normen eingefügt werden, durch die ausdrücklich die Pflicht auferlegt wird, die vom Lehramt der Kirche in definitiver Weise dargelegten Wahrheiten zu beachten, und die auch die kirchenrechtlichen Sanktionen auf diesem Gebiet erwähnen.
1. Seit den ersten Jahrhunderten bis zum heutigen Tag bekennt die Kirche die Wahrheiten über den Glauben an Christus und über das Geheimnis seiner Erlösung, die in der Folgezeit in den Glaubensbekenntnissen zusammengefasst wurden; sie werden heute gewöhnlich von den Gläubigen bei der Messfeier als Apostolisches Glaubensbekenntnis oder als Nicäno-Konstantinopolitanisches Glaubensbekenntnis bekannt und proklamiert.
Eben dieses Nicäno-Konstantinopolitanische Glaubensbekenntnis ist auch in dem kürzlich von der Kongregation für die Glaubenslehre ausgearbeiteten Glaubensbekenntnis enthalten, das in besonderer Weise von bestimmten Gläubigen verlangt wird, wenn diese ein Amt übernehmen, das sich direkt oder indirekt auf intensivste Forschung im Bereich der Wahrheiten über Glaube und Sitten bezieht oder mit einer besonderen Vollmacht in der Leitung der Kirche verbunden ist.
2. Das Glaubensbekenntnis, dem in angemessener Weise das Nicäno-Konstantinopolitanische Glaubensbekenntnis vorangestellt ist, enthält darüber hinaus drei Absätze, die diejenigen Wahrheiten des katholischen Glaubens darlegen sollen, die die Kirche unter der Führung des Heiligen Geistes, der sie "in die ganze Wahrheit führen wird" (Joh 16,13), im Lauf der Jahrhunderte erforscht hat und immer tiefer erforschen muss.
Der erste Absatz lautet: "Mit festem Glauben glaube ich auch all das, was im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist und von der Kirche durch feierlichen Entscheid oder durch ihr ordentliches, allgemeines Lehramt als göttliche Offenbarung zu glauben vorgelegt wird." Er hat seine entsprechende Bestimmung in der allgemeinen Gesetzgebung der Kirche in den Canones 750 des Kodex des Kirchenrechts und 598 des Kodex des Orientalischen Kirchenrechts.
Der dritte Absatz lautet: "Ausserdem hänge ich mit religiösem Gehorsam des Willens und des Verstandes den Lehren an, die der Papst oder das Kollegium der Bischöfe in Ausübung ihres authentischen Lehramtes darlegen, auch wenn sie diese nicht als definitiv verkünden wollen." Er findet seine Entsprechung in den Canones 752 des Kodex des Kirchenrechts und 599 des Kodex des Orientalischen Kirchenrechts.
3. Für den zweiten Absatz jedoch, in dem es heisst: "Fest nehme ich an und bewahre auch insgesamt und im einzelnen, was von der Kirche in der Glaubens- und Sittenlehre definitiv vorgelegt wird", gibt es keinen entsprechenden Canon in den Rechtsbüchern der katholischen Kirche. Dieser Absatz des Glaubensbekenntnisses ist jedoch von grösster Bedeutung, denn er betrifft die mit der göttlichen Offenbarung notwendigerweise verknüpften Wahrheiten. Diese Wahrheiten, die bei der Erforschung der katholischen Glaubenslehre eine besondere Inspiration des Heiligen Geistes für ein tieferes Verständnis einer bestimmten Wahrheit der Glaubens-oder Sittenlehre durch die Kirche zum Ausdruck bringen, sind sowohl aus historischen Gründen als auch als logische Folge verknüpft.
4. Von der erwähnten Notwendigkeit gedrängt, haben Wir deshalb beschlossen, diese Lücke im allgemeinen Kirchenrecht in der folgenden Weise zu schliessen:
A) Der can. 750 des Kodex des Kirchenrechts wird von nun an zwei Paragraphen haben, deren erster aus dem Text des geltenden Canons besteht und deren zweiter einen neuen Text enthält, so dass can. 750 zusammen lautet:
Can. 750 - Paragraph 1. Kraft göttlichen und katholischen Glaubens ist all das zu glauben, was im geschriebenen oder im überlieferten Wort Gottes als dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist und zugleich als von Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom feierlichen Lehramt der Kirche, sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt; das wird ja auch durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter der Führung des heiligen Lehramtes offenkundig gemacht; daher sind alle gehalten, diesen Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder Art zu meiden.
Paragraph 2. Fest angenommen und bewahrt werden muss auch alles und jedes einzelne, was vom Lehramt der Kirche in der Glaubens-und Sittenlehre definitiv vorgelegt wird, also das, was zur heiligmässigen Bewahrung und zur getreuen Darlegung des Glaubensgutes erforderlich ist; es widersetzt sich daher der Lehre der katholischen Kirche, wer diese Sätze, die definitiv gehalten werden müssen, ablehnt.
Im can. 1371, Nr. 1, des Kodex des Kirchenrechts soll übereinstimmend die Zitation des can. 750 Paragraph 2 eingefügt werden, so dass der can. 1371 von nun an insgesamt lautet:
Can. 1371 - Mit einer gerechten Strafe soll belegt werden:
1.) wer ausser dem in can. 1364, Paragraph 1 genannten Fall eine vom Papst oder einem Ökumenischen Konzil verworfene Lehre vertritt oder eine Lehre, worüber can. 750 Paragraph 2 oder can. 752 handelt, hartnäckig ablehnt und, nach Verwarnung durch den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius, nicht widerruft;
2.) wer sonst dem Apostolischen Stuhl, dem Ordinarius oder dem Oberen, der rechtmässig gebietet oder verbietet, nicht gehorcht und nach Verwarnung im Ungehorsam verharrt.
B) Der can. 598 des Kodex des Orientalischen Kirchenrechts wird von nun an zwei Paragraphen haben, deren erster aus dem Text des geltenden Paragraphen besteht und dessen zweiter einen neuen Text darstellt, so dass der can. 598 insgesamt lautet:
Can. 598 - Paragraph 1. Kraft göttlichen und katholischen Glaubens ist all das zu glauben, was im geschriebenen oder im überlieferten Wort Gottes als dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist und zugleich als von Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom feierlichen Lehramt der Kirche, sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt; das wird ja auch durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter der Führung des heiligen Lehramtes offenkundig gemacht; daher sind alle gehalten, dieen Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder Art zu meiden.
Paragraph 2. Fest angenommen und bewahrt werden muss auch alles und jedes einzelne, was vom Lehramt der Kirche in der Glaubens-und Sittenlehre definitiv vorgelegt wird, also das, was zur heiligmässigen Bewahrung und zur getreuen Darlegung des Glaubensgutes erforderlich ist; es widersetzt sich daher der Lehre der katholischen Kirche, wer diese Sätze, die definitiv gehalten werden müssen, ablehnt.
Im can. 1436 des Kodex des Orientalischen Kirchenrechts sollen entsprechend die Worte hinzugefügt werden, die sich auf can. 598 Paragraph 2 beziehen, so dass der can. 1436 insgesamt lauten wird:
Can. 1436 - Paragraph 1. Wer eine Wahrheit leugnet, die kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glauben ist, oder den christlichen Glauben in Zweifel zieht oder total ablehnt und nach legitimer Ermahnung nicht sein Unrecht einsieht, soll als Häretiker oder Apostat mit der grossen Exkommunikation bestraft werden; der Kleriker kann darüber hinaus mit anderen Strafen bestraft werden, die Absetzung nicht ausgeschlossen.
Paragraph 2. Ausser diesen Fällen soll derjenige, der eine Lehre vertritt, von der der Römische Papst oder das Kollegium der Bischöfe in Ausübung ihres authentischen Lehramtes sagen, sie sei definitiv irrig oder die sie als irrig verurteilen, und der nach legitimer Ermahnung sein Unrecht nicht einsieht, mit einer angemessenen Strafe belegt werden.
5. Wir ordnen an, dass all das, was wir in dem vorliegenden Apostolischen Brief Motu proprio dekretiert haben, geltend und ratifiziert sei, und schreiben vor, dass es wie oben gezeigt in die universale Gesetzgebung der katholischen Kirche, respektive in den Kodex des Kirchenrechts bzw. den Kodex des Orientalischen Kirchenrechts eingefügt werde, trotz allem, was dem entgegenstehen könnte.
Rom, bei St. Peter, 18. Mai 1998, im 20. Jahr Unseres Pontifikats
Johannes Paul II.
Anbei das Glaubensbekenntnis, das Ratzinger dem indischen Theologen Balasurya vorgelegt hat (das er nicht unterschrieb):
Das neue Glaubensbekenntnis des Vatikan
Kardinal Joseph Ratzinger, der Präfekt der römischen Gaubenskongregation, hat das folgende »Vatikanische Glaubensbekenntnis« dem indischen Theologen Tissa Balasuriya zur Unterschrift zugesandt. Dieser verweigerte und wurde mit der Exkommunikation bestraft (inzwischen wieder aufgehoben).
Ich glaube, daß Gott durch die göttliche Offenbarung sich selbst und die ewigen Entscheidungen seines Willens über das Heil der Menschen kundtun und mitteilen wollte (Kk Dei verbum, 6).
Ich glaube an Jesus Christus, Gottes einziggeborenen Sohn, aus dem Vater geboren vor allen Zeiten, Licht aus Licht, wahrer Gott aus wahrem Gott, gezeugt, nicht geschaffen, wesensgleich mit dem Vater (Konstantinopolitanisches Glaubensbekenntnis, DS 150).
Ich bekenne, ein und derselbe ist Christus, der einziggeborene Sohn und Herr, der in zwei Naturen unvermischt, unveränderlich, ungetrennt und unteilbar erkannt wird, wobei nirgends wegen der Einung der Unterschied der Naturen aufgehoben ist, vielmehr die Eigentümlichkeit jeder der beiden Naturen gewahrt bleibt und sich in einer Person vereinigt (Glaubensbekenntnis von Chalkedon, DS 301-301). Wegen uns Menschen und um unseres Heiles willen ist er aus den Himmeln herabgestiegen und ist Mensch geworden durch den Heiligen Geist aus Maria, der Jungfrau. Er wurde für uns gekreuzigt unter Pontius Pilatus, hat gelitten und wurde begraben; und er ist auferstanden am dritten Tag gemäß den Schriften, hinaufgestiegen in die Himmel und sitzt zur Rechten des Vaters; und er kommt wiederum in Herrlichkeit, Lebende und Tote zu richten; sein Reich wird kein Ende haben (Konstantinopolitanisches Glaubensbekenntnis, DS 150).
Ich glaube an die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche, die von Jesus Christus auf diesem Felsen, der Petrus ist, gegründet wurde. Sie ist der mystische Leib Christi und gleichzeitig eine sichtbare, hierarchisch geordnete und geistige Gemeinschaft (Papst Paul VI., Feierliches Glaubensbekenntnis, Nr. 19).
Ich glaube, daß die pilgernde Kirche zum Heil notwendig ist. Christus allein ist Mittler und Weg zum Heil, der in seinem Leib, der Kirche, uns gegenwärtig wird. Darum könnten jene Menschen nicht gerettet werden, die um die katholische Kirche und ihre von Gott durch Christus gestiftete Heilsnotwendigkeit wissen, in sie aber nicht eintreten oder in ihr nicht ausharren wollen (Kk Lumen gentium 14).
Ich glaube, wie es von Gott geoffenbart wurde, daß die stets jungfräuliche Maria (Apostolisches Glaubensbekenntnis, DS 10; Glaubensbekenntnis von Toledo, DS 189; Glaubensbekenntnis des 2. Konzils von Konstantinopel, DS 422; 4. Laterankonzil, DS 801) wahrhaft die Mutter Gottes ist (Konzil von Ephesus, DS 252) Ich glaube, daß sie im ersten Augenblick ihrer Empfängnis durch die einzigartige Gnade und Bevorzugung des allmächtigen Gottes im Hinblick auf die Verdienste Christi Jesu, des Erlösers des Menschengeschlechtes, vor jeglichem Makel der Urschuld unversehrt bewahrt wurde (Pius IX., Enzyklika "Ineffabilis Deus", DS 2803) und nach Vollendung des irdischen Lebenslaufes mit Leib und Seele in die himmlische Herrlichkeit aufgenommen wurde (Pius XII., Enzyklika »Munificentis simus Deus«, DS 3903).
Ich glaube, daß die Bischöfe von Gott eingesetzte Nachfolger der Apostel sind (Kk Lumen gentium 20). Der Heilige Petrus und die anderen Apostel haben gemäß dem Willen des Herrn ein einziges Apostelkollegium gebildet (Kk Lumen gentium 22).
Ich glaube, daß der Nachfolger Petri, gestützt vom Heiligen Geist, die durch die Apostel überlieferte Offenbarung bzw. die Hinterlassenschaft des Glaubens eifersüchtig bewahrt und auslegt (Dogmatische Konstitution, »Pastor Aeternus« -1. Vatikanisches Konzil, DS 3070). :: Ich glaube weiter, daß wenn der Römische Bischof »ex cathedra« spricht - das heißt, wenn er in Ausübung seines Amtes als Hirte und Lehrer aller Christen kraft seiner höchsten Apostolischen Autorität entscheidet, daß an einer Glaubens- oder Sittenlehre von der gesamten Kirche festzuhalten ist -, dann besitzt er mittels des ihm im seligen Petrus verheißenen göttlichen Beistands jene Unfehlbarkeit, mit der der göttliche Erlöser seine Kirche bei der Definition der Glaubens - und Sitten lehre ausgestattet sehen wollte. Daher sind solche Definitionen des Römischen Bischofs aus sich, nicht aber aufgrund der Zustimmung der Kirche unabänderlich (»Pastor Aeternus«, DS 3074).
Ich glaube, was die Apostel überliefert haben, und an das Evangelium, das sie gemäß dem Auftrag Jesu allen predigen sollten als Quelle jeglicher Heilswahrheit und Sittenlehre (Kk Dei Verbum 7). Es umfaßt alles, was dem Volk Gottes hilft, ein heiliges Leben zu führen und den Glauben zu mehren (Kk Dei Verbum 8).
Ich glaube, daß das von Gott Geoffenbarte, das in der Heiligen Schrift enthalten ist und vorliegt, vom Heiligen Geist inspiriert aufgezeichnet wurde. Die Bücher des Alten wie des Neuen Testamentes in ihrer Ganzheit mit allen ihren Teilen haben Gott als Verfasser und werden als solche von der Kirche bestätigt. Ich anerkenne deshalb, daß die Bücher der Heiligen Schrift sicher, getreu und ohne Irrtum die Wahrheit lehren, die Gott um unseres Heiles willen in heiligen Schriften aufgezeichnet haben wollte (Kk Dei Verbum 11).
Ich glaube als von Gott geoffenbart, daß in Adam alle gesündigt haben, was bedeutet, daß die von ihm begangene Erbsünde die allen gemeinsame menschliche Natur in einen Zustand fallen ließ, in der diese die Folgen dieses Sündenfalles trägt. Und so ist die menschliche Natur eine gefallene Natur, beraubt der Gnade, die sie ursprünglich bekleidete, verletzt in ihren eigenen natürlichen Kräften und unterworfen der Herrschaft des Todes, der hinfort auf alle Menschen überging. Und in diesem Sinne wird jeder Mensch in Sünde geboren.
Ich glaube deshalb, daß die Erbsünde nicht durch Nachahmung, sondern durch Fortpflanzung auf die menschliche Natur übertragen wird und daß sie allen - einem jeden eigen innewohnt; sie kann durch die Kräfte der menschlichen Natur nicht hinweggenommen werden.
Ich glaube, daß uns unser Herr Jesus Christus durch seinen Opfertod am Kreuz von der Erbsünde und allen persönlichen Sünden, wer immer von uns eine Sünde begeht, erlöst hat.
Ich glaube und bekenne die eine Taufe, die unser Herr Jesus Christus zur Vergebung der Sünden eingesetzt hat. Die Taufe muß auch den kleinen Kindern erteilt werden, die noch durch keinerlei Sünde schuldig werden konnten (Paul VI., Glaubensbekenntnis des Gottesvolkes SPF, AAS 60, 1968, Nr. 16-18; Trienter Konzil, Dekret über die Erbsünde, DS 1511-1514).
Außerdem nehme ich an und glaube ich fest alles, was mir als definitive Lehre derselben Kirche bezüglich der Glaubens- und Sittenlehre vorgetragen wird (Glaubensbekenntnis der Glaubenskongregation).
Ich anerkenne insbesondere, daß Christus, als er nur Männer zu seinen Aposteln berief, weder aus soziologischen noch aus kulturellen Motiven seiner Zeit so tat, sondern im Gegenteil vollkommen frei und souverän gehandelt hat Johannes Paul II., Ordinatio Sacerdotalis 2). Deshalb anerkenne ich und glaube ich fest, daß die Kirche in keinerlei Weise die Vollmacht hat, Frauen die Priesterweihe zu spenden (Johannes Paul II., Ordinatio Sacerdotalis 2).
Außerdem nehme ich mit religiöser Unterwerfung des Willens und des Intellekts sowohl alle Lehren, die der Papst, als auch alle Lehren, die das Bischofskollegium verkündet, an, wenn sie ihr ordentliches Lehramt ausüben und auch wenn sie diese Lehren in einer nicht endgültigen Art und Weise vortragen (Glaubensbekenntnis der Glaubenskongregation).
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